Allgemeine Geschäftsbedingungen
NEUBAUER – Tore, Türen & Antriebstechnik · Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Neubauer Tore | Türen | Antriebstechnik (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden über die Lieferung, Montage, Wartung, Reparatur, Modernisierung und Instandsetzung von Toranlagen, Türen, Antriebssystemen, Steuerungen sowie Zubehör.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder spätestens mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Technische Änderungen, Modelländerungen oder produktionsbedingte Änderungen durch Hersteller bleiben vorbehalten, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Grundlage der Vergütung ist das schriftliche Angebot.
(3) Zusätzliche Arbeiten, die während der Ausführung erforderlich werden und im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Materialkosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, vor Bestellung vollständig zu bezahlen.
(2) Rechnungen über Arbeitsleistungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
§ 5 Lieferzeiten
(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
(2) Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Materialengpässen, Lieferproblemen von Vorlieferanten, Streiks oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen verlängern die Lieferfrist angemessen.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen bestehen nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
§ 6 Montagevoraussetzungen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ausreichend Arbeitsraum vorhanden ist, erforderliche Stromanschlüsse funktionsfähig bereitstehen, notwendige Genehmigungen vorliegen und vorhandene Hindernisse entfernt wurden. Entstehen hierdurch Wartezeiten oder zusätzlicher Aufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
§ 7 Zusatzarbeiten
Während der Arbeiten festgestellte zusätzliche Mängel oder notwendige Arbeiten werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Diese Leistungen erfolgen nach gesonderter Beauftragung und werden zusätzlich berechnet.
§ 8 Wartung und Reparatur
(1) Wartungsarbeiten erfolgen nach Herstellervorgaben sowie den jeweils geltenden technischen Regeln.
(2) Eine Wartung ersetzt keine erforderliche Reparatur verschlissener oder beschädigter Bauteile.
(3) Festgestellte sicherheitsrelevante Mängel werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(4) Verschleißteile sind grundsätzlich nicht Bestandteil einer Wartung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 9 Sicherheit
Werden erhebliche Sicherheitsmängel festgestellt, die einen sicheren Betrieb der Anlage gefährden, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Dem Auftraggeber kann empfohlen werden, die Anlage bis zur Mängelbeseitigung außer Betrieb zu nehmen.
§ 10 Ersatzteile
Es werden Originalersatzteile oder technisch gleichwertige Ersatzteile verwendet. Sind Originalteile dauerhaft nicht verfügbar, kann eine technisch geeignete Alternative angeboten werden.
§ 11 Wetterbedingte Verzögerungen
Außenmontagen können sich aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Starkregen, Schnee oder Eis) verschieben. Hieraus entstehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche.
§ 12 Elektrische Anschlüsse
Erforderliche Stromanschlüsse und sonstige bauseitige Voraussetzungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
§ 13 Wartezeiten und Terminverschiebungen
Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können bereits entstandene Anfahrts-, Warte- oder Ausfallkosten berechnet werden.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche gelieferten Waren Eigentum von Neubauer Tore | Türen | Antriebstechnik.
§ 15 Abnahme
Nach Fertigstellung hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen. Offensichtliche Mängel sollten zeitnah angezeigt werden.
§ 16 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf Schäden, die entstehen durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, eigenmächtige Veränderungen, Reparaturen durch Dritte, äußere Einwirkungen oder höhere Gewalt.
§ 17 Reklamationen
Offensichtliche Mängel sollten möglichst innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abnahme schriftlich angezeigt werden. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Fotodokumentation
Zur technischen Dokumentation, Qualitätssicherung und Beweissicherung ist der Auftragnehmer berechtigt, vor, während und nach der Durchführung der Arbeiten Fotografien der Anlage anzufertigen. Personenbezogene Aufnahmen werden nur erstellt, soweit dies erforderlich oder ausdrücklich gewünscht ist.
§ 19 Demontage und Entsorgung
Eine Entsorgung ausgebauter Anlagen oder Bauteile erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls verbleiben die ausgebauten Teile beim Auftraggeber.
§ 20 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
§ 21 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 22 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 23 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.